Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen nur vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das in einer zu erstellenden Liste aufgeführt ist, und aus Gebieten oder Produktionsbetrieben kommen und von einer Kontrollbehörde kontrolliert werden, die gegebenenfalls in der das Drittland betreffenden Entscheidung bezeichnet sind.

Die zuständige Behörde bzw. Kontrollstelle des Drittlandes hat eine Bescheinigung auszustellen, der zufolge die darin bezeichnete Partie mit Hilfe von Wirtschaftsmethoden erzeugt wurde, die den hier genannten Anforderungen gleichwertig sind und einem Kontrollverfahren unterzogen wurden, dessen Gleichwertigkeit anlässlich einer Prüfung anerkannt wurde. Diese Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers im Original beigefügt sein und anschließend vom Einführer der Kontrollbehörde mindestens für zwei Jahre zur Einsicht bereitgehalten werden.

--> Beispiel eines italienischen Produktzertifikats