Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse
dürfen nur vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland
stammen, das in einer zu erstellenden Liste aufgeführt ist,
und aus Gebieten oder Produktionsbetrieben kommen und von einer
Kontrollbehörde kontrolliert werden, die gegebenenfalls in
der das Drittland betreffenden Entscheidung bezeichnet sind.
Die zuständige Behörde bzw. Kontrollstelle des Drittlandes
hat eine Bescheinigung auszustellen, der zufolge
die darin bezeichnete Partie mit Hilfe von Wirtschaftsmethoden
erzeugt wurde, die den hier genannten Anforderungen gleichwertig
sind und einem Kontrollverfahren unterzogen wurden,
dessen Gleichwertigkeit anlässlich einer Prüfung anerkannt
wurde. Diese Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten
Empfängers im Original beigefügt sein und anschließend
vom Einführer der Kontrollbehörde mindestens für
zwei Jahre zur Einsicht bereitgehalten werden.
-->
Beispiel eines
italienischen Produktzertifikats
|